Satzung

Präambel

Es wird zur besseren Lesbarkeit auf die geschlechtsspezifischen Formulierungen verzichtet. Die niedergeschriebene männliche Form beinhaltet selbstverständlich auch die Besetzung der Aufgaben des Vereins durch weibliche Mitglieder.

§ 1 Name, Sitz

1.   Der Verein führt den Namen ,Verein der Freunde und Förderer der Gesamtschule Bonn- Bad Godesberg e.V.“.

2.    Er hat seinen Sitz in Bonn.

3.    Er ist beim Amtsgericht Bonn einzutragen.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dür­fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Der Verein hat den Zweck, die Gesamtschule Bonn – Bad Godesberg finanziell zu fördern, insbesondere durch:

- die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer  Unterrichtsmittel,

- Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schüler,

- Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,

- Unterstützung von Schulprojekten

- Förderung auf dem Gebiet der Schülermitverwaltung,

- Förderung und Unterstützung der Orchesterarbeit der Gesamtschule Bonn –  Bad Godesberg.

Darüber hinaus will er die Elternarbeit in der Gesamtschule und die Interessenwahrung der Gesamtschule Bonn – Bad Godesberg in der Öffentlichkeit unterstützen.

3.       Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt wer­den, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.     Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Austritt oder Ausschluss.

a.       Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Verein schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirk­sam.

b.       Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist und auch nach zweimaliger Aufforde­rung nicht zahlt.

c.        Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Vereinsinteressen gern. § 2 Abs. 2 zuwiderhandeln. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung er­folgt, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel. Der Ausschluss muss begründet und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Der Betrof­fene kann gegen den Beschluss des Vorstandes binnen eines Monats nach Zu­stellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen; wird Einspruch einge­legt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mit­gliederversammlung endgültig.

4      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis, eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden findet nicht statt

5.     Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstandes einzusehen.

6.     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

7.     Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, der kalenderjährlich per Einzugsermächtigung zu entrichten ist.

8.    Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

9.     Spenden können in beliebiger Höhe geleistet werden. Auf Verlangen muss bei den Spenden in belegpflichtiger Höhe eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.       Der Vorstand

2.       Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen: dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Beisitzer.

2. Die Amtszeit des Vorstandes läuft bis zur Neuwahl; grundsätzlich beträgt sie ein Geschäftsjahr. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens nimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben wahr. Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.

5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein langfristig belasten, bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit. Bis zu einem Betrag von höchstens Euro 250,00 kann der Vorstand kurzfristige Kredite aufnehmen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

7. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Kassierertätigkeit kann mit einer angemessenen Aufwandsentschädigung vergütet werden, über diese entscheidet der Vorstand auf der ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres.

8. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen.

9. Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich am  letzten Donnerstag vor den Osterferien in der Schule statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

3. Die Bekanntgabe des genauen Ortes, Zeitpunktes und der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird drei Wochen vorher im Schaukasten des VFF in der Schule ausgehängt und sofern möglich auf der homepage des Vereins (zur Zeit www.vff-igs-bonn.de) wie der Schule (zur Zeit www.igs-bonn.de)  bekannt gegeben.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende TO-Punkte:

1. Bericht des Vorsitzenden

2. Kassenbericht / Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin

4. Wahl des neuen Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer/innen

5. Vereinsarbeit seit der letzten Mitgliederversammlung

6.    Verschiedenes

4. Die ordnungsgemäß bekannt gegebene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen; diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der  anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder Änderung der Mitgliederbeiträge ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:

- Wahl des Vorstandes

- Wahl von zwei Kassenprüfem

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung  jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

- Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Vorschläge für die Aufstellung eines Haushaltsplanes oder zur Vergabe von finanziellen Mitteln,

- ggfs. Beschlussfassung über Satzungsänderung, Änderung der Mitgliederbeiträge,    Auflösung des Vereins.

8.Die Beschlussfassung und die Neuwahlen erfolgen grundsätzlich offen; es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird.

9.Die Vertretung der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§ 7 Vermögen

1.Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Ver­einszweckes verwendet.

2.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§8 Auflösung

1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitglieder, für die Auflösung stimmen müssen.

2.Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

3.Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesamtschule Bonn – Bad Godesberg bzw. deren Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

Bonn, den 10.04.2008

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